Rechtliches

Immer mehr pflegebedürftige Menschen möchten lieber im eigenen Haushalt versorgt werden, anstatt in ein Altersheim umzuziehen.

Wenn Angehörige keine “Rund-um-die-Uhr” Versorgung gewährleisten können, diese aber erforderlich ist, müssen andere Lösungen gefunden werden.

Zur Unterstützung der pflegerischen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten bieten in Polen ansässigen Unternehmen im Rahmen der EU-Osterweiterung und damit verbundenen Dienstleistungs- freiheit  eine zulässige und arbeitserlaubnisfreie Entsendung von Arbeitnehmern an. Die im Unternehmen beschäftigten Arbeit- nehmer werden dabei für eine maximale Dauer von 24 Monaten entsendet. In dieser Zeit unterliegen sie weiterhin den Weisungen des im Ausland ansässigen Unternehmen, werden  ordnungs- gemäß sozialversichert und führen dort alle erforderlichen Abgaben und Steuern ab. Sie als Auftraggeber erhalten dabei für die erbrachte Dienstleistung eine Rechnung vom polnischen Unternehmen.

Wichtig hierbei ist, dass die entsendeten Betreuerinnen den Vordruck A1 nachweisen können. Dieser Vordruck belegt, dass die entsandten Mitarbeiter auch wirklich die dort geltenden Beiträge zur Sozialversicherung abführen und auch Krankenversichert sind. Sie müssen keine Beiträge mehr an die deutschen Sozialversiche- rungen abführen. Die Bescheinigung A1entfaltet nach Ansicht der Bundesrichter absolute Bindungswirkung und schließt die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts vollständig aus.

Zur Erfüllung der gesetzlichen Grenzen sind folgende Bedingungen zu beachten:

Der Auftraggeber:

  • darf kein Direktionsrecht ausüben.
  • erteilt der Betreuungsperson keine direkt Weisungen.
  • hat keinen direkten Einfluss auf Art und Weise der zu erledigenden Aufgaben des/der entsendeten Mitarbeiter-/in.
  • erstellt keine Dienstpläne und/oder Freizeitpläne für den/die Mitarbeiter-/in.
  • bindet den entsendeten Mitarbeiter bzw. die entsendete Mitarbeiterin des Unternehmens nicht in eigene Betriebsabläufe ein.

 

Gerichtsurteil bestätigt : Selbständige Pflegekräfte aus Osteuropa sind illegal Nach einem Urteil des Münchner Amtsgerichts vom 11.11.2008 ist es illegal, osteuropäische Pflegekräfte im Haushalt zu beschäftigen, die als Selbständige auf Basis eines Einzel- gewerbes in Deutschland tätig sind.  

Selbstständige Pflegekräfte aus Osteuropa sind illegal

 

Nach einem Urteil des Münchner Amtsgerichts vom 11.11.2008 ist es illegal osteuropäische Pflegekräfte im Haushalt zu beschäftigen, die als Selbständige auf Basis eines Einzelgewerbes in Deutschland tätig sind.
Richter Mecklinger kam zu folgendem Ergebnis: Es ist illegal, osteuropäische Pflegekräfte im Haushalt als Selbständige zu beschäftigen. Sie sind de facto abhängig tätig, also Angestellte des Haushalts, so der Richter, der sich damit der unter Behörden vorherrschenden Ansicht anschloss.

Dieses Urteil hat zunächst dazu geführt, dass Familien verunsichert wurden, die sich so einem Modell bedienen möchten, um den pflegebedürftigen Angehörigen vor dem Umzug in ein Altersheim zu bewahren. Mit diesem Urteil ist aber auch ein großes Stück Rechts- und Handlungssicherheit erlangt worden.

Das Recht der EU eröffnet zwar grundsätzlich im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, dass jeder Gewerbetreibende sich innerhalb der EU überall niederlassen darf. Gewerberechtliche Regelungen des jeweilig betroffenen Staates können damit aber nicht umgangen werden. Das ist auch die Grundlage für das Urteil des Münchner Amtsgerichts. Dieses hat nicht tatsächlichen Tätigkeiten beanstandet, sonder im Kern festgestellt, dass diese Art der Tätigkeit, von der Natur der Sache her keine Gewerbetätigkeit nach deutschen Recht sein konnte.

Neben der Niederlassungsfreiheit kennt das Recht der EU jedoch noch weitere Instrumente der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. So ist es beispielsweise ebenfalls rechtlich gestattet und politisch gewollt, dass Dienstleistungsunternehmen ihre Dienstleistungen innerhalb der EU überall anbieten können. Dieses Instrument bezeichnet man als Dienstleistungsfreiheit gemäß Art.39 EU-Vertrag. Demnach darf ein Unternehmer zur Erbringung einer vertraglich vereinbarten Dienstleistung eigenes Personal überall in die EU versenden.

Einige Voraussetzungen müssen dabei jedoch eingehalten werden:

  • Die Kerntätigkeit des Unternehmens darf nicht in der Entsendung selbst bestehen.
  • Das Personal muss beim Unternehmer in einem sozial- und krankenversichertem     Arbeitsverhältnis angestellt sein.
  • Die Entsendung darf den Zeitraum von 24 Monaten nicht übersteigen.

Diese Voraussetzungen werden über die Entsende Bescheinigung A1 nachgewiesen. Wer also nach einer Möglichkeit gesucht hat, legal und damit risikofrei seinen lieben Verwandten zu Hause durch einen osteuropäische Betreuungskraft pflegen zu lassen, sollte sich an dieses Instrument halten.

Zwei weitere politische Entscheidungen hat seit dem Urteil gegeben, die es noch leichter machen.

Der Bundesrat hat zugestimmt, dass ausländische Pflegekräfte über die Haushaltstätigkeiten hinaus auch Grundpflege wahrnehmen dürfen.

Ab Mitte 2010 wurde die maximale Entsendedauer von 12 auf 24 Monate verlängert. Mit diesen Voraussetzungen scheint sich eine echte und unbedenkliche Alternative zum Pflegeheim zu etablieren. Angesichts der demografischen Entwicklungen ist das auch überfällig.

 

Die Märkische-Seniorenhilfe vermittelt keine selbständige osteuropäische Pflegekräfte. Legal ist derzeit ausschließlich die Direkteinstellung des Betreuungspersonals oder die Entsendung angestellter ausländischer Arbeitnehmer

In einem persönlichen Gespräch beantworten wir Ihnen diese und auch weitere Fragen gerne ausführlich. Rufen Sie uns einfach mal an, und überzeugen Sie sich von unserem Service!
 

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